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8.F. Soziales
8.F.1. Arbeitskräfte auf Zeit für Gemeinden und VereineUm der wachsenden Arbeitslosigkeit entgegen zu wirken, hat der Staat in den letzten Jahren eine Reihe von beschäftigungs- und arbeitsmarkt-politischen Maßnahmen getroffen, die auch den jeweiligen Arbeitgebern zugute kommen. So können z.B. Gemeinden, Vereine und staatliche Institutionen für gewisse Zeit Arbeitskräfte zu besonders günstigen Bedingungen einstellen. Nachteil: Die eingestellten Personen sind Arbeitsuchende und können jederzeit kündigen, wenn sie eine Arbeitsstelle gefunden haben. Zeitlich begrenzte Einstellung von Hilfskräften DivisionAuxiliaire de Travail (DAT)Bei der zeitlich begrenzten Einstellung von Hilfskräften können Jugendliche während max. 21 Monaten eine Arbeit im öffentlichen Sektor oder bei Vereinigungen ohne Gewinnzweck (asbl) übernehmen. Die Kandidat/innen müssen beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende eingeschrieben sein und dürfen nicht älter als 30 Jahre sein. Jugendliche unter 25 Jahren verdienen den sozialen Mindestlohn (46.275 Flux), ab 25 Jahre bekommen sie den Mindestlohn für qualifizierte Arbeiter (55.530 Flux). Der Arbeitgeber bekommt bis zu 50% des bezahlten Lohnes plus den Arbeitgeberanteil der Soziallasten rückerstattet. ArbeitsbeschaffungsmaßnahmeMise au TravailEntschädigten Arbeitslosen kann das Arbeitsamt eine Arbeit bei Gemeinden oder Vereinen mit gemeinnützigem Zweck - wie z.B. Fremdenverkehrsvereinen - vorschlagen. Das Arbeitsamt zahlt in diesem Fall eine zusätzliche Entschädigung von 6.000 Flux an den Angestellten. Die Monatsarbeitszeit beträgt 138,4 Stunden. AntragstellungAnträge sind schriftlich an das zuständige Ministerium (bei Gemeinden: Innenministerium, bei Fremdenverkehrsvereinen: Tourismusministerium usw.) zu richten. Weitere Informationen
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