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1.C. Wie wird der Verein rechtskräftig?

1.C.1. Formalitäten
1.C.2. Rechtspersönlichkeit


1.C.1. Formalitäten

Wenn nun die Gründungsversammlung erfolgt ist und die Statuten verabschiedet sind, beginnt für den Vorstand die Verwaltungsarbeit. Laut Gesetz wird eine Vereinigung erst mit der Veröffentlichung ihrer Satzungen im 'Memorial C' rechtskräftig.

Dazu gehören folgende Etappen:

  1. Registrierung der Statuten und der Liste der Vorstandsmitglieder beim 'Enregistrement et Domaines'

Für das LEADER-Gebiet Redange-Wiltz ist das 'Enregistrement' in Diekirch zuständig:

Enregistement et Domaines

Hotel des Postes

Place Guillaume

B.P. 159

L-9201 Diekirch

Tél: 80 96 06-1

Fax: 80 40 75

Montag bis Freitag von 8-12 und 14-16 Uhr

Für das LEADER-Gebiet Clervaux-Vianden ist das 'Enregistrement' in Clervaux zuständig:

Enregistrement et Domaines

1, Grand-Rue

L-9710 Clervaux

Tél: 92 10 25

Fax: 92 30 49

Montag bis Freitag von 8-12 und von 14-16 Uhr

  1. Hinterlegung der registrierten Statuten, der Liste der Vorstandsmitglieder (Name, Vorname, Beruf, Adresse) sowie einer Liste der Mitglieder (Name, Vorname, Adresse, Staatsangehörigkeit) beim zuständigen Handelsregister (für die beiden LEADER-Gebiete in Diekirch)

Registre du Commerce et des Societes

Palais de Justice, place Guillaume, B.P. 164, L-9202 Diekirch

Tél: 80 32 14-1

Fax: 80 71 19

Montag bis Freitag von 8.30-11.30 und 14-16 Uhr

Das Handelsregister leitet die Statuten und die Liste der Vorstandsmitglieder zwecks Publikation im 'Memorial C' weiter.

Jede Statutenänderung sowie Änderung der Zusammensetzung des Vorstands muß die beiden Etappen erneut durchlaufen.

Außerdem sind alljährlich die Änderungen der Zusammensetzung der Mitgliederliste dem Handelsregister mitzuteilen.


1.C.2. Rechtspersönlichkeit

Ein Verein kann keine Rechtspersönlichkeit erhalten bzw. verliert sie, wenn sie folgende gesetzliche Auflagen nicht erfüllt:

  • Veröffentlichung der Statuten im 'Memorial C'
  • Veröffentlichung der Statutenänderung im 'Memorial C'
  • Nichteinhalten der Mindestanforderungen (s. Kapitel D - Statuten)

In diesen Fällen verliert die Vereinigung ihre Rechtsfähigkeit gegenüber Drittpersonen. Letztere können aber die Rechtsfähigkeit gegenüber der a.s.b.l. beantragen. D.h. eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, die die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllt, kann Drittpersonen nicht verklagen, von letzteren aber verklagt werden.

Beispiel

Eine Bürgerinitiative wollte gegen die Kommodo-Genehmigüng zugunsten eines in der Nähe gelegenen Betriebs vor dem Staatsrat Beschwerde einlegen. Bevor sich der Staatsrat mit dem Fall befaßt, wird geprüft, ob die Vereinigung überhaupt Rechtspersönlichkeit besitzt. Es stellte sich heraus, daß die Änderung der Statuten nicht im 'Memorial C' veröffentlicht wurde. Der Bürgerinitiative wurde die Rechtspersönlichkeit aberkannt; die Klage kam somit nicht zustande.

Bei Verstoss gegen folgende Auflagen wird die Rechtsfähigkeit (seit der Gesetzesnovellierung von 1994) nicht mehr aberkannt.

  • die Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der Vorstandsmitglieder beim ‚Registre de Commerce et des sociétés' zu hinterlegen
  • die Liste in alphabetischer Reihenfolge der Namen, Vornamen und Nationalität der Mitglieder bzw. der jährlichen Neuerungen beim ‚Registre de Commerce et des sociétés' zu hinterlegen
  • auf allen offiziellen Dokumenten, Rechnungen, Anzeigen, Veröffentlichungen usw. die Bezeichnung ‚Association sans but lucratif' in ganzem Wortlaut anzugeben.

Der Verein darf lediglich Fakten, die nicht ordnungsgemäss bekanntgegeben wurden, nicht gegenüber Drittpersonen geltend machen.

Beispiel

Zwei Vorstandmitglieder, die vor kurzem abgewählt wurden, haben in einer Druckerei 10.000 Plakate für den Verein bestellt. Der neue Vorstand will die Plakate nicht, hat aber versäumt, die Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes zu veröffentlichen. Daher muss der Verein die Plakate bezahlen.


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